· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungswerken sind einkommensteuerpflichtig
| Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Alterseinkünfte seit dem 1. Januar 2005 grundlegend reformiert worden. Mit der Neuregelung wurde bekanntlich schrittweise die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Diese betrifft neben der gesetzlichen Rentenversicherung und den landwirtschaftlichen Alterskassen auch die berufsständischen Versorgungswerke. Was das für Apotheker bedeutet, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs ( BFH) vom 23. Oktober 2013 (Az. X R 3/13, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Ein Apotheker hat im März 2009 aus dem Versorgungswerk der Apothekenkammer Nordrhein eine einmalige Kapitalzahlung von rund 350.000 Euro erhalten. Außerdem bekommt er seitdem ein vorgezogenes Altersruhegeld von monatlich 242 Euro. Das Finanzamt besteuerte die monatliche Rentenzahlung mit einem Besteuerungsanteil von 58 Prozent als nachgelagerte Einkünfte. Die Kapitalleistung versteuerte es ebenfalls mit 58 Prozent. Der Apotheker war jedoch der Ansicht, die Einmalzahlung wäre nach den bis Ende 2004 maßgebenden Regelungen nicht steuerpflichtig, weil sie weder eine Leibrente noch eine „andere Leistung“ i.S. von § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) sei. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 18.1.2012, Az. 15 K 1556/11 E, Abruf-Nr. 121014). Der BFH musste jetzt im Revisionsverfahren klären, wie der Apotheker die Zahlungen aus dem Versorgungswerk zu versteuern hat.
Entscheidungsgründe
Der BFH entschied den Fall wie folgt:
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