· Fachbeitrag · Einkommensteuer
So können Sie den Winterdienst von der Steuer absetzen
| Die Finanzverwaltung berücksichtigt bei den haushaltsnahen Dienstleistungen bislang nur die Kosten für den Winterdienst, soweit er auf dem privaten Grundstück durchgeführt wird. Die Kosten für die Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen sind dagegen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) nicht begünstigt. Das gilt auch, wenn eine konkrete Verpflichtung durch kommunale Satzungen besteht. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hingegen sieht auch den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung an. |
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg
Das FG folgte nicht der Auffassung des BMF und entschied, dass auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10, Abruf-Nr. 123500). Die Richter machten bei der steuerlichen Förderung letztlich keinen Unterschied zwischen einer Dienstleistung auf dem eigenen Grundstück und der Räumung auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung.
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin die bisherige Rechtsauffassung und hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 55/12). Unter Hinweis auf das anhängige Verfahren können Sie bei Bedarf Einspruch einlegen. |
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