10.12.2019 · Fachbeitrag · Elektronische Kassen
Sicherheitseinrichtungen: Nichtbeanstandung bis 30.09.2020
| Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) seit dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügen (Schreiben vom 06.11.2019, Az. IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, Abruf-Nr. 212154 ). |
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