· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Sachverständigenkosten sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.6.2013, Az. II R 20/12, Abruf-Nr. 132451 ). |
Sachverhalt und Hintergrund
Der Alleinerbe und Kläger ließ zum Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung ein Sachverständigengutachten für insgesamt rund 2.600 Euro anfertigen. Das Finanzamt berücksichtigte den nachgewiesenen Grundstückswert, ohne jedoch die Kosten des Sachverständigengutachtens für die Ermittlung des Grundstückswerts erbschaftsteuermindernd zum Abzug zuzulassen. Die Finanzverwaltung wie auch das Finanzgericht begründeten die Nichtberücksichtigung der Gutachterkosten damit, dass diese Kosten der sogenannten Rechtsverfolgung darstellen und damit nicht unter den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fallen.
Nach dieser Vorschrift sind von dem Erwerb die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer und die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Dieser war im Urteilsfall aber überschritten.
Entscheidungsgründe
Gemäß dem Urteil des BFH ist der Begriff der Nachlassregelungskosten weit auszulegen. Zu diesen Kosten gehören unter anderem auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG). Bei Kosten, die erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses entstehen, sei dies anders zu beurteilen. Insbesondere Aufwendungen zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 Bewertungsgesetz für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassregelungskosten erbschaftsteuermindernd anzuerkennen. Die Rechtsverfolgungskosten jedoch unterliegen dem Abzugsverbot nach § 10 Abs. 8 ErbStG. Der Begriff ist eng auszulegen und umfasst nicht notwendige Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Nachlassgrundstücks.