· Fachbeitrag · Familienförderung
Gesetzgebung: Kindergeld, Entlastungsbetrag und Co.
| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags am 10. Juli 2015 zugestimmt. Erfahren Sie, welche Änderungen sich daraus für das Steuerjahr 2015 und Folgejahre ergeben. |
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurde für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 von 8.354 auf 8.472 Euro und für den VZ 2016 auf 8.652 Euro angehoben.
PRAXISHINWEIS | Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags (ab dem 1. Januar 2015) löst auch lohnsteuerliche Konsequenzen aus. Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Sonderregelung wird die Erhöhung des Grundfreibetrags im Abrechnungsmonat Dezember 2015 berücksichtigt. Geänderte Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung für Dezember 2015 werden durch die Finanzverwaltung erstellt und bekannt gemacht. Ab Januar 2016 wird der neue Grundfreibetrag in die neu zu erstellenden Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet. |
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