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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Bauherren dürfen nicht mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer belastet werden

    | Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 26.8.2011, Az: 7 K 192/09 und 7 K 193/09, Abruf-Nr. 120440, Revision beim Bundesfinanzhof [BFH], Az: II R 7/12). |

     

    Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte. Darin wies der Bauträger Umsatzsteuer aus, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das FG Niedersachsen statt. Nach Ansicht des FG verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung“ begründet - und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Dementsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

     

    Hinweis |Mit seiner Entscheidung folgt das FG Niedersachsen der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate (V. und XI. Senat) des BFH, nach der noch auszuführende Bauleistungen regelmäßig nicht mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu einheitlichen Leistungsgegenständen zusammengefasst werden (BFH, Urteil vom 10.9.1992, Az: V R 99/88). Im Gegensatz dazu sieht der für Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH die Bauerrichtungsleistungen nur als unselbstständigen Teil des einheitlichen Leistungsgegenstands „bebautes Grundstück“ an (BFH, Urteil vom 27.10.1999, Az: II R 17/99).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 32484570