· Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Der BFH entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regel bei privater Nutzung von Betriebs-Kfz
| Die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auf Basis von 1 Prozent des Bruttolistenpreises ist verfassungsgemäß. Die allgemeine Marktentwicklung mit branchenüblichen Rabatten von bis zu 30 Prozent auf den Bruttolistenpreis führt zu keiner anderen Bewertung (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az: 9 K 394/10, Abruf-Nr: 113456 , Revision beim Bundesfinanzhof, Az: VI R 51/11 ). |
Mit der Anknüpfung an den Bruttolistenpreis des Herstellers habe der Gesetzgeber eine vereinfachende, typisierende Regelung geschaffen. Die Berücksichtigung individueller wertmindernder Faktoren würde die Anforderungen an das Massenverfahren überspannen, sodass auch bei Gebrauchtfahrzeugen ein Rückgriff auf den Bruttolistenneupreis nicht zu beanstanden sei. Zwar beinhalte dieses Vorgehen eine recht grobe Typisierung. Eine Verfassungswidrigkeit der Ein-Prozent-Regelung vermochte der Senat trotzdem nicht zu erkennen. Dem Steuerpflichtigen bleibe es zudem unbenommen, dieser Regelung durch Führung eines Fahrtenbuchs zu entgehen.
PRAXISHINWEIS | Das lang erwartete Urteil des FG ist nicht zu Gunsten der Steuerzahler ausgefallen. Mit Spannung bleibt nun die Entscheidung des angerufenen Bundesfinanzhofs abzuwarten. Betroffenen Steuerpflichtigen ist - soweit sie nicht von der Option des Fahrtenbuchs Gebrauch machen wollen - anzuraten, gegen die Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch zu erheben. |