22.05.2019 · Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis nicht maßgebend
| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen (BFH, Urteil vom 08.11.2018, Az. III R 13/16, Abruf-Nr. 207552 ). |
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