· Fachbeitrag · Lohnsteuer
ELStAM starten mit einjähriger Einführungsphase
| Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) sollen mit Wirkung zum 1. Januar 2013 an den Start gehen - allerdings mit einer einjährigen Einführungsphase. Dies geht aus einem Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor ( BMF, Schreiben vom 2.10.2012, Az: IV C 5 - S 2363/07/0002-03 , Abruf-Nr. 123021 ). |
Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist seit dem 1. November 2012 mit Wirkung ab 2013 möglich. In dem Einführungszeitraum (bis 31. Dezember 2013) kann jeder Arbeitgeber wählen, wann er mit der Nutzung beginnt und ob er das Verfahren gegebenenfalls zunächst nur für einen Mitarbeiter nutzen möchte. Allerdings müssen Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen. Bis zur Anwendung der abgerufenen ELStAM sind die Lohnsteuerkarte 2010 und Ersatzbescheinigungen weiterhin gültig.
PRAXISHINWEIS| Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten und die bisherigen Daten sechs Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung verwenden. Der Sechs-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31. Dezember 2013) hinausreicht. Diese verzögerte Anwendung hat unter anderem den Vorteil, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur Überprüfung vorab mitteilen und so etwaige Abweichungen bereits im Vorfeld klären kann. Hierfür hat die Verwaltung einen Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter www.formulare-bfinv.de zum Abruf bereitgestellt. |