· Fachbeitrag · Schuldzinsenabzug
Betriebliche Schuldzinsen für die Apotheke sind nicht immer steuermindernde Betriebsausgaben
| Die steuerliche Behandlung der Schuldzinsen ist in den letzten Jahren wiederholt geändert worden. Der Gesetzgeber hat den Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben immer mehr eingeschränkt. Erst die Rechtsprechung der Gerichte hat die für die Steuerzahler ungünstigen Regelungen mit einigen Urteilen ein wenig aufweichen können. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand. |
Zweistufige Prüfung erforderlich
Für die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist seit einigen Jahren eine zweistufige Prüfung erforderlich. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob es sich bei den gezahlten Schuldzinsen überhaupt um betriebliche Ausgaben handelt. In einem weiteren Schritt muss dann geprüft werden, ob die steuerliche Berücksichtigung der betrieblich verauslagten Schuldzinsen durch die besonderen Regelungen des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkt wird.
1. Stufe: Sind die Schuldzinsen betrieblich veranlasst?
Schuldzinsen gehören nur dann zu den Betriebsausgaben für die Apotheke, wenn sie für Verbindlichkeiten gezahlt werden, die durch den Apothekenbetrieb verursacht sind. Entscheidend ist der tatsächliche Verwendungszweck.
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