· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkostenersatz absetzbar
| Wird Ihr Kind während des Tages von Oma und Opa betreut und ersetzen Sie den Großeltern die Fahrtkosten, dürfen Sie die Fahrtkosten (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) als Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen ( § 9c Einkommensteuergesetz [EStG] bis 2011 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab 2012). Voraussetzung ist, dass Sie eine Vereinbarung wie mit fremden Betreuungspersonen getroffen haben. Das hat das Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg klargestellt ( FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, Az: 4 K 3278/11, Abruf-Nr. 121877 ). |
Das FG ließ im konkreten Fall den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag (zwei Drittel des geleisteten Fahrtkostenersatzes) zum Abzug zu, obwohl die Großeltern die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich erbrachten und nur der Ersatz der Fahrtkosten vereinbart war. Weil die Vereinbarung jedoch den Konditionen zwischen fremden Dritten entsprach, gestattete das FG den Abzug als Kinderbetreuungskosten.
PRAXISHINWEIS | Damit das Finanzamt die gezahlten Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten anerkennt, muss die Zahlung durch eine Banküberweisung erfolgen. Bei Barzahlung ist der Abzug verloren (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.3.2012, Az: III B 126/11, Abruf-Nr. 121787). |