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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuungskosten weiterhin nur beschränkt absetzbar

    | Die Abzugsbeschränkung bei Kinderbetreuungskosten auf nur zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 9.2.2012, Az: III R 67/09, Abruf-Nr. 121894 ). Dieses BFH-Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, wird aber infolge der unveränderten Abzugsbeschränkungen auch für die Veranlagungszeiträume ab 2012 gelten. |

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35015940