· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten weiterhin nur beschränkt absetzbar
| Die Abzugsbeschränkung bei Kinderbetreuungskosten auf nur zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 9.2.2012, Az: III R 67/09, Abruf-Nr. 121894 ). Dieses BFH-Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, wird aber infolge der unveränderten Abzugsbeschränkungen auch für die Veranlagungszeiträume ab 2012 gelten. |
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35015940