25.02.2014 · Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kosten für Erststudium: Keine vorweggenommenen Betriebsausgaben
| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, keine vorweggenommenen Betriebsausgaben (BFH, Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12, Abruf-Nr. 140052 ). Die Kosten sind somit lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum [VZ] 2012: 6.000 Euro) abzugsfähig. |
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