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  • · Nachricht · Sonderzahlungen

    Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie: Zahlung darf erst ab dem 26.10.2022 erfolgt sein

    | Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Kriterien zur Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz präzisiert. Relevant ist vor allem der Zeitpunkt, zu dem die Prämie ausgezahlt wird. |

     

    In den FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie heißt es u. a.: „Insbesondere muss die Leistung dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer innerhalb des Begünstigungszeitraums (26.10.2022 bis 31.12.2024) zufließen.“ Damit stellt das BMF klar, dass Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten schon vorher eine Unterstützungsleistung gewährt haben, die Steuerbefreiung nicht nachträglich für sich bzw. die Mitarbeiter reklamieren können.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 48971863