22.04.2018 · Fachbeitrag · Steuererklärung
Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht
| Für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht. D. h.: Es sind grundsätzlich keine Belege mehr einzureichen, sondern nur noch vorzuhalten und erst auf Anforderung vorzulegen. Das betrifft vor allem die bisherigen Spendenpflichtbelege (§ 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung [EStDV]). Fordert das Finanzamt die Spendenbelege nicht an, müssen sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahrt werden (§ 50 Abs. 8 S. 2 EStDV). |
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