· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Achtung Falle: So gestalten Sie Weihnachtsfeiern steuer- und sozialversicherungsfrei
von Dipl.-Volkswirt Klaus Linke, Brietlingen
| Viele Apothekeninhaber planen in nächster Zeit eine Weihnachtsfeier mit ihren Mitarbeitern. Hätten Sie gewusst, dass diese Feier sowohl lohnsteuer- als auch sozialabgabenpflichtig sein kann? Ausgaben für Weihnachts- und für Betriebsfeiern allgemein untersuchen die Betriebsprüfer verstärkt. Besonders die Höhe der voraussichtlichen Kosten und die Zusammensetzung der Teilnehmergruppe sorgen für Zündstoff. Damit es nicht zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung kommt und Sie die Kosten für die Feier tatsächlich absetzen können, sollten Sie einige Grundsätze beherzigen. |
Regel 1: Teilnehmerkreis und Teilnehmerzahl
Um steuerunschädlich zu sein, muss die Teilnahme an der Feier jedem Mitarbeiter offen stehen und darf nicht ein Privileg für bestimmte Mitarbeiter sein. Handelt es sich um eine Veranstaltung einer Filiale der Apotheke, müssen alle Arbeitnehmer dieser Filiale teilnehmen dürfen. Eine nur Führungskräften vorbehaltene Veranstaltung stellt keine Betriebsveranstaltung (hierzu gehören Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern etc.) dar. Steht die Teilnahme nicht allen Mitarbeitern offen, muss der geldwerte Vorteil in der Regel individuell versteuert werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung des Arbeitgebers mit 25 Prozent scheidet aus.
Regel 2: Anzahl der jährlichen Veranstaltungen
Steuerunschädlich dürfen Sie nur zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr durchführen. Ein Sommerfest bleibt neben der Weihnachtsfeier also steuer- und abgabenfrei. Führen Sie zusätzlich noch einen Betriebsausflug durch, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Eine dritte und jede weitere Veranstaltung für denselben Personenkreis von Arbeitnehmern führt in voller Höhe zu Arbeitslohn.
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