· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Altverluste noch im Jahr 2013 nutzen
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 die bis dato geltende individuelle Einkommensbesteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. in ein System der sogenannten Abgeltungsteuer umgestaltet. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, sind seitdem steuerpflichtig. Und nur noch in diesem Jahr können Altverluste mit zu besteuernden Gewinnen gemäß § 20 Abs. 2 EStG n.F. verrechnet werden. |
Hintergrund zur Abgeltungsteuer
Die nun geltende Abgeltungsteuer wurde als Quellensteuer ausgestaltet. Der Steuerabzug erfolgt direkt an der „Quelle“ der Zinsen, also der auszahlenden Bank. Das jeweilige Anlageinstitut erhebt einen Steuerabzug von 25 Prozent als pauschale Steuer auf die Bruttozinserträge. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Betrag in Höhe von 801 Euro als Werbungskosten abzuziehen (sogenannter Sparer-Pauschbetrag). Zusammenveranlagten Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro gewährt. In dieser Höhe bleiben Kapitalerträge gänzlich steuerfrei. Voraussetzung dafür ist allerdings die Vorlage eines Freistellungsantrags bei der Bank oder die spätere Abgabe einer Einkommensteuererklärung unter Beantragung der sogenannten Günstigerprüfung.
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