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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Steuersparmodell E-Bike: So profitieren Sie als Apotheker bestmöglich

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Apotheker können nicht nur ihren Mitarbeitern ein E-Bike zur Verfügung stellen, sondern auch selbst von der Nutzung profitieren. Da die private Mitbenutzung nicht der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegt, lassen sich auch private Fahrten vollständig von der Steuer absetzen. Das E-Bike wird zum Steuersparmodell. AH erläutert die Spielregeln und zeigt anhand eines Praxisfalls den steuerlichen Vorteil. |

    Begünstigte E-Bikes, Pedelecs und Fahrräder

    Für das Steuersparmodell muss es sich um ein begünstigtes Fahrzeug handeln. Begünstigt sind E-Bikes und Pedelecs, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug, sondern als Fahrrad einzuordnen sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Damit ist eine Anwendung auf Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, ausgeschlossen. Daneben gilt das Steuersparmodell auch für „normale“ Fahrräder.

    Zuordnung zum Betriebsvermögen

    Weiterhin muss das E-Bike etc. Betriebsvermögen der Apotheke darstellen. Es genügt gewillkürtes Betriebsvermögen. Der betriebliche Nutzungsanteil muss deshalb mindestens zehn Prozent betragen und der Apotheker hat eine Zuordnung zum Betriebsvermögen vorzunehmen (Aktivierung im Anlagenverzeichnis). Als betriebliche Nutzung zählen z. B. Fahrten zu Kunden und Lieferanten, zur Post, Bank, zum Steuerberater sowie Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke. Der Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils kann in jeder geeigneten Form erfolgen, z. B. durch Eintragungen in einen Terminkalender, Reisekostenaufstellungen, ein Fahrtenbuch oder formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten.