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  • · Fachbeitrag · Umsatz- und Ertragsteuer

    So sind Gutscheine in der Apotheke steuerlich zu behandeln und zu dokumentieren

    von StB Niko Hümmer, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 11.12.2018 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 2018, S. 2338) ist das Umsatzsteuergesetz hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen geändert worden. Die sich daraus ergebenden Änderungen betreffen nicht nur den Online-Handel, sondern auch den stationären Handel und damit auch die steuerliche Behandlung von Gutscheinen in der Apotheke. |

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

    Bisher wurde bei Gutscheinen zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine zeichneten sich dadurch aus, dass sie über einen bestimmten Nennbetrag lauteten und der Kunde den Gutschein bei der ausstellenden Apotheke gegen eine von ihm gewählte Ware oder Dienstleistung eintauschen konnte. Waren- oder Sachgutscheine konnten hingegen nur gegen eine konkrete, im Gutschein genannte Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Nunmehr sind die Definitionen von Gutscheinen im Umsatzsteuergesetz (UStG) konkretisiert worden. § 3 Abs. 13 UStG besagt, dass ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweckgutschein) ein Instrument ist, dass den Inhaber dazu berechtigt, für eine Warenlieferung oder Dienstleistung den Gutschein an Zahlung statt einzulösen. Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine. Damit sind z. B. „20 Prozent Rabattaktionen“ keine Gutscheine i. S. des § 3 Abs. 13 UStG.

     

    Einzweckgutscheine

    Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen alle Informationen bezüglich der Lieferung oder sonstigen Leistung bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausstellung feststehen. Insbesondere ist die zu erhaltene Ware oder Dienstleistung konkret benannt. Der Einzweckgutschein entspricht von der Definition her damit den bisherigen Waren- oder Sachgutscheinen. Da im Zeitpunkt des Verkaufs des Einzweckgutscheins alle Informationen vorliegen und der Inhaber des Gutscheins nur eine bestimmte, fest definierte Leistung in der Apotheke in Anspruch nehmen kann, entsteht die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Ein Einzweckgutschein kann z. B. ein Gutschein für ein bestimmtes Pflegeprodukt sein.