· Nachricht · Umsatzsteuer
Das BMF folgt der umsatzsteuerlichen Rechtsprechung zur Abgabe von Zytostatika bei ambulanter Behandlung
| Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung ist ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz und gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (bis zum 31.12.2008: § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG ) umsatzsteuerfrei. Für andere, hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass unverändert fort (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 28.09.2016, Az. III C 3 - S 7170/11/10004 ). |
Quelle: ID 44326975