· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Umsatzsteuer für Notdienstpauschale in Apotheken
| Seit dem 1. August 2013 erhalten Apotheken nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) für jeden vollständig ausgeführten Notdienst einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds des Deutschen Apothekerverbands e.V. Die Pauschale wird aus einem Festzuschlag von 16 Cent zuzüglich Umsatzsteuer bei der Abgabe von Fertigarznei, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt ist, finanziert. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung hat sich jetzt das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert (Verfügung vom 5.2.2014, Az. S 7200.1.1-20/5 St33 ). |
Folgende Grundsätze sind für Zahlungen nach dem 1. August 2013 anzuwenden:
- Der Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste aus dem Fonds erhalten, unterliegt als sogenannter echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.
- Der zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes erhöhte Festzuschlag ist bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig.
PRAXISHINWEIS | Notdienst ist die Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetags. Die Apotheke kann Mitarbeitern für die geleistete Nachtarbeit einen lohnsteuerfreien Zuschlag von 25 Prozent neben dem Grundlohn zahlen. Die Arbeit von 20 bis 6 Uhr ist dabei ebenfalls steuerbegünstigte Nachtarbeit. Der Grundlohn ist aus dem Monatsgehalt und dem 4,35-fachen der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich zu ermitteln: Grundlohn = Monatsgehalt/(40 x 4,35). |