· Nachricht · Umsatzsteuer
Müssen Apotheken Umsatzsteuer auf abgetretene und ausgefallene Forderungen zahlen?
| Im Jahr 2020 hat das Apothekenrechenzentrum AvP Deutschland GmbH (AvP) Insolvenz angemeldet und seine Zahlungen eingestellt. Soweit die betroffenen Apotheken nicht ausnahmsweise Aussonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen konnten, haben sie zum Teil sehr hohe Forderungsausfälle zu beklagen. Müssen die Apotheken aber auch die Umsatzsteuer auf diese Forderungen abführen, oder besteht eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)? |
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31.03.2022, Az. 1 K 2073/21, Rev. BFH XI R 15/22) verneint eine Berichtigungsmöglichkeit. Begründung: Die Leistungen waren von den Apotheken erbracht worden und die Krankenkassen als umsatzsteuerliche Leistungsempfänger hatten ihrerseits gezahlt. Die Entgelte der Krankenkassen waren auch umsatzsteuerlich von den Apotheken vereinnahmt worden. Die Verrechnungsstelle hatte die Entgelte für die Apotheken eingezogen, aber insolvenzbedingt nicht mehr weitergeleitet. Dass die Apotheken die Forderungen abgetreten hatten, hat keinen Einfluss auf diesen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch.