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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Umbaumaßnahmen in vermieteter Arztpraxis

    | Der Apotheker sieht es gerne, wenn in demselben Gebäude eine oder mehrere Arztpraxen untergebracht sind - sorgen diese doch durch die Ausstellung der Rezepte für gute Laufkundschaft. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf versagte einer Apothekerin jetzt den Vorsteuerabzug für von ihr für Ärzte durchgeführte Umbaumaßnahmen, die diese am gemeinsamen Standort halten sollten ( FG Düsseldorf, Urteil vom 23.5.2014, Az. 1 K 1552/13 U, Urteil unter www.dejure.org ). |

    Sachverhalt

    Die klagende Apothekerin betrieb im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Hauses eine Apotheke. Ihr Schwiegervater vermietete das 1. Obergeschoss an eine Arztpraxis, deren Rezepte rund 44 Prozent des Umsatzes der Apotheke ausmachten. Als die Ärzte das Angebot eines Krankenhauses erhielten, dorthin umzuziehen, versuchte die Apothekerin sie am Standort zu halten. Um dies zu erreichen, ließ sie auf ihre Kosten umfangreiche Umbaumaßnahmen in der Arztpraxis durchführen (unter anderem Deckendurchbruch, Treppe, Praxiseinrichtung). Die Räume wurden nach den Vorstellungen der Ärzte erweitert und hinsichtlich der Nutzung verbessert. Zwischen der Apothekerin und den Ärzten wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Nach den Aussagen der Beteiligten gab es auch keinen mündlichen Vertrag. Die Ärzte beteiligten sich nicht an den Kosten und die Miete wurde nach dem Umbau nicht erhöht. Sie verpflichteten sich auch nicht, die angedachte Praxisverlegung zu unterlassen.

     

    Die Apothekerin begehrte vergeblich den Vorsteuerabzug aus den Umbaumaßnahmen. Ihrer Ansicht nach stand der Leistungsbezug im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit, da die Existenz der Apotheke bei Wegzug der Ärzte gefährdet gewesen wäre. Das FG wies die Klage dagegen unter Heranziehung von zwei interessanten Argumentationssträngen ab.