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  • · Nachricht · Ungewisse Verbindlichkeiten

    Bonuspunkte-Programm: BFH lässt Rückstellung zu

    | Wer ein Bonuspunkte-Programm auflegt, muss auch damit rechnen, dass Kunden die Boni irgendwann in Anspruch nehmen. Der Unternehmer darf deshalb für die Verpflichtung aus einem solchen Kundenbindungsprogramm eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt ( BFH, Urteil vom 29.09.2022, Az. IV R 20/19, Abruf-Nr. 232691 ). |

     

    Hintergrund | Eine Verbindlichkeit ist zu passivieren, wenn die Verpflichtung zum Bilanzstichtag entstanden ist und vor allem dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist. Letzteres ist bei Bonuspunkte-Programmen zwar regelmäßig nicht der Fall, weil nicht feststeht, ob und in welcher Höhe die Bonuspunkte eingelöst werden. Allerdings reicht die Verpflichtung aufgrund der Gewährung der Bonuspunkte für die Bildung einer Rückstellung aus, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Bonuspunkte von den Kunden auch in Anspruch genommen werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 49195946