· Fachbeitrag · Werbungskosten
Entnahme von Stunden aus dem Stundenkonto für Fortbildung begründet keine Werbungskosten
| Ständige Fortbildung gehört zum Berufsalltag des Apothekers. Sie umfasst zum Beispiel das Lesen von Fachliteratur, den Besuch von Vortragsveranstaltungen und den Erwerb von Spezialkenntnissen auf einem bestimmten Gebiet, oft begleitet von Projektarbeiten und schriftlichen Prüfungen. Angebote gibt es genug, doch der zeitliche Einsatz ist hoch und muss vielfach zusätzlich zum normalen Arbeitsalltag geleistet werden. Hier stellt sich die Frage, ob die Erbringung unentgeltlicher Mehrarbeit Werbungskosten begründet. |
Verpflichtung zur Fortbildung aus persönlichem Zeitsaldo
Gerade angestellte Apotheker verpflichten sich häufig im Rahmen ihres Arbeitsvertrags dazu, eine vorgegebene Anzahl unentgeltlich erbrachter Überstunden zugunsten der Fortbildung einzusetzen und ihrem persönlichen Zeitsaldo zu entnehmen. (Wird mehr als die vereinbarte Stundenanzahl für berufliche Qualifizierungen aufgewendet, wird diese wie Arbeitszeit vergütet.) Fraglich ist, ob dies steuermindernd abgesetzt werden kann. Das Problem dabei ist: Eigentlich sind gar keine Kosten entstanden.
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Der angestellte Apotheker hat sich verpflichtet, jährlich eine Eigenbeteiligung von 30 Stunden für berufliche Fortbildung einzusetzen. Er errechnet für sich einen Stundenlohn von rund 25 Euro. Im Rahmen seiner Steuererklärung setzt er 750 Euro (= 25 Euro x 30 Stunden) seines Arbeitslohns für Fortbildungskosten in Anlage N als Werbungskosten an. |
Unentgeltliche Mehrarbeit begründet keine Werbungskosten
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen hat nun in einer Kurz-Info auf das vermeintliche Gestaltungsmodell aufmerksam gemacht und ihm zugleich eine Absage erteilt (OFD NRW, Kurzinfo ESt 11/2014 vom 20.3.2014). Die Verwendung von (im Ergebnis unentgeltlich) zu erbringender Mehrarbeit begründet keine Werbungskosten i.S. des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG), denn diese sind nur beruflich veranlasste und tatsächlich entstandene Aufwendungen in Geld oder Geldeswert. Sie sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie beim Steuerpflichtigen abgeflossen sind und so bei ihm zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben (§ 11 Abs. 2 EStG). Ein steuermindernder Abzug in Form eines entgangenen bzw. aus dem Zeitsaldo entnommenen Lohns scheidet daher aus. Die Verpflichtung, für die persönliche Qualifizierung eine Eigenbeteiligung einzubringen, führt nicht zu einer tatsächlichen Ausgabe. Abziehbar sind nur tatsächlich geleistete Aufwendungen.
PRAXISHINWEIS | Prüfen Sie, ob eine unmittelbare Beteiligung an den Fortbildungskosten nicht günstiger als die Erbringung unentgeltlicher Mehrarbeit ist. Echte Ausgaben für Kursgebühren und Unterrichtsmaterial, Fahrtkosten zur Schulung und gegebenenfalls Verpflegungsmehraufwand sind unstrittig steuerwirksame Werbungskosten. |