· Fachbeitrag · Werbungskosten
Neue Umzugskostenpauschalen 2012 und 2013
| Arbeitgeber können Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Umzug an einen anderen Ort entstehen, steuerfrei erstatten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat rückwirkend zum 1. März 2012 die umzugsbedingten Unterrichtskosten sowie die sonstigen Umzugsauslagen erhöht. Gleichzeitig hat es die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. Januar und 1. August 2013 gelten ( BMF, Schreiben vom 1.10.2012, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007 , Abruf-Nr. 123088). |
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Datum des Umzugs | Ledige | Verheiratete | Weitere Personen | Umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind | |
1.1.2012 bis 29.2.2012 | 657 Euro | 1.314 Euro | 289 Euro | 1.657 Euro | |
1.3.2012 bis 31.12.2012 | 679 Euro | 1.357 Euro | 299 Euro | 1.711 Euro | |
1.1.2013 bis 31.7.2013 | 687 Euro | 1.374 Euro | 303 Euro | 1.732 Euro | |
ab 1. August 2013 | 695 Euro | 1.390 Euro | 306 Euro | 1.752 Euro |
Wichtig | Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber keine Erstattung erhalten, können diese Umzugskosten bei den Werbungskosten berücksichtigen.