· Fachbeitrag · Werbungskosten
Neue Umzugskostenpauschalen seit 1. Januar 2012
| Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann höhere Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (zum Beispiel für Abbau/Installation von Elektrogeräten) und umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind zum 1. Januar 2012 leicht erhöht. |
Die folgende Aufstellung zeigt die maßgeblichen Pauschalen ab 2011. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum entscheidend, an dem der Umzug beendet wurde.
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Datum des Umzugs | Ledige | Verheiratete | Weitere Personen | Umzugsbedingte Unterrichtskosten |
1.1.2011 bis 31.7.2011 | 640 Euro | 1.279 Euro | 282 Euro | 1.612 Euro |
1.8.2011 bis 31.12.2011 | 641 Euro | 1.283 Euro | 283 Euro | 1.617 Euro |
ab 1. Januar 2012 | 657 Euro | 1.314 Euro | 289 Euro | 1.657 Euro |
Hinweis | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (Bundesministerium der Finanzen [BMF], Schreiben vom 23.2.2012, Az: IV C 5 - S 2353/08/10007, Abruf-Nr. 120641).