· Fachbeitrag · Personalmanagement
Kurzarbeit in der Stiftung: So nutzen sie die verbesserten Regelungen optimal
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Auch gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen befinden sich während der Corona-Pandemie im Krisenmodus. Um hier zumindest im Bereich der Personalkosten Einsparungen vornehmen zu können, können sie Kurzarbeit anmelden. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen Stiftungen erfüllen müssen und was sich durch das Hilfspaket der Bundesregierung geändert hat. |
Kurzarbeit für Stiftungen?
Beim Kurzarbeitergeld spielt laut Aussage des BMAS auf Anfrage des StiftungsBrief die Rechtsform keine Rolle. Insofern gelten die allgemeinen Regeln und Voraussetzungen für Kurzarbeit auch für Stiftungen.
Was ist Kurzarbeit?
Wie schon der Name sagt, handelt es sich bei Kurzarbeit um die Verkürzung der regulären, vertraglichen Arbeitszeit. In welchem Umfang diese Arbeitszeit gekürzt wird, hängt davon ab, in welchem Umfang überhaupt noch Arbeiten zu erledigen sind. Dies kann im Extremfall sogar 100 Prozent sein, man spricht dann von „Kurzarbeit Null“.
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