Immer wieder verlassen sich Anwälte allein auf ihre elektronischen Fristenkalender. Doch elektronisch erfasste Fristen müssen daraufhin kontrolliert werden, ob sie korrekt in den Hauptkalender übertragen worden sind (BGH 26.9.24, III ZB 82/23, Abruf-Nr. 244374 ).
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Trotz jährlicher juristischer Fachlektüre verlangt die FAO für den Nachweis der Pflichtfortbildung zwingend Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen von Dritten (BGH 30.8.24, AnwZ [Brfg] 18/24, Abruf-Nr. 244365 ).
seit dem 1.1.25 gelten durch § 18 Postmodernisierungsgesetz längere Laufzeiten für die Zustellung von Briefen (vgl. AK 24, 166). Nun müssen nur noch 95 % der Sendungen innerhalb von drei Tagen zugestellt sein – bisher lag die Vorgabe bei 80 % am nächsten Werktag. Auch die gesetzliche Fiktion des Zugangs wurde angepasst: Die Drei-Tages-Frist (wie z. B. in § 37 SGB X oder § 122 AO) verlängert sich auf vier Tage. Allerdings bleibt es weiterhin möglich, den tatsächlichen Zugang nachzuweisen.
Anwälte stellen sich nach dem BGH selbst schnell ein Bein, wenn sie organisatorische Abläufe in ihrer Kanzlei durch eine „unglückliche Wortwahl“ abschwächen oder die Zuständigkeiten bei der Fristenkontrolle ...
Die „Rest-Ampel“ hatte mit einem „gebührenrechtlichen Paukenschlag“ am 11.12.24 doch noch eine „Formulierungshilfe“ für das KostRÄG 2025 beschlossen und die erste Lesung im Bundestag ist am 19.12.
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Ein Richter darf im laufenden Verfahren deutlich werden und Klartext reden, aber keine unsachliche Kritik üben. Er darf also nicht einen Befangenheitsantrag schlicht als unfair und unvernünftig abtun und kundgeben, dass der Anwalt bekanntlich viele solcher Anträge stellt (OLG Stuttgart 2.10.24, 13 W 20/24, Abruf-Nr. 241440 ).