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  • · Fachbeitrag · beA von A bis Z (Teil 6) ‒ Stand: November 2021

    Neue Einzelheiten des beA zum Buchstaben N: von Nachricht bis Nutzungspflicht

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de

    | Bei dem beA werden immer wieder Details korrigiert und verbessert. Damit Sie alle Möglichkeiten optimal nutzen und Ihre Kanzleiorganisation und -abläufe an die beA-Funktionen anpassen können, berichtet AK über die Einzelheiten von A bis Z. Der folgende Beitrag erläutert die Stichwörter Nachricht empfangen, Nachricht erstellen, Nachricht exportieren, Nachricht signieren, Nachricht versenden, Nachrichtenjournal, Nachrichtentyp, Nutzerjournal und Nutzungspflicht. |

    Nachricht empfangen

    Zum Empfang von Nachrichten per beA sind alle Anwälte nach § 31a Abs. 6 BRAO spätestens seit dem 3.9.18 verpflichtet (siehe https://bea-abc.de/bea-chronik). Sie müssen vor allem Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis nehmen. Dabei sind Zustellungen mit eEB elektronisch mittels Strukturdatensatz zurückzusenden.

     

    In ihrem Magazin 5/2021 hat die BRAK mitgeteilt, dass sie ein Re-Design der beA-Oberflächen in Auftrag gegeben hat, das zu einer nutzerfreundlicheren Arbeit mit der beA-Webanwendung beitragen soll. Sie schreibt: „Der Posteingang erhält einen neuen Rahmen. Die Bereiche ‚Postfach’ und ‚Sichten’ werden durch Ziehleisten auf der linken Seite der Ansicht getrennt. Die Schaltflächen sind künftig auf der rechten Seite untereinander und nicht mehr ‒ wie bisher ‒ relativ willkürlich über den Nachrichten angeordnet. Insgesamt stellt sich der Posteingang damit sehr viel übersichtlicher und klarer dar. Außerdem sind weitere Funktionen, wie Filter und Volltextsuche, aufklappbare Tabelleneinträge sowie Kontextmenüs vorgesehen (Abb. 1).“