· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Anwalt musste notwendige Technik für die elektronische Übermittlung schon lange einrichten
| Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, den der Anwalt auf dem Postweg übermittelt hat, ist unzulässig (ArbG Frankfurt a.M. 1.4.22, 24 Ca 7293/21, Abruf-Nr. 229932 ). |
Den Einwand des Rechtsanwalts, es liege eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen i. S. d. § 46g S. 3 ArbGG vor, hat das ArbG nicht gelten lassen. Davon könne man nicht ausgehen, wenn ein Rechtsanwalt pauschal behauptet, er sei trotz rechtzeitigen Antrags nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden. Das ArbG verweist darauf, dass das beA bereits im Jahr 2016 in Betrieb genommen worden ist. Die passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte gemäß § 31a Abs. 6 BRAO besteht bereits seit dem 1.1.18. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BR-Drucksache 812/12, 36).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)