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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA-Kartentausch und Fernsignaturwechsel: Für das Software-Zertifikat bleibt alles beim Alten

    | Trotz Tausch der beA-Anwaltskarten und neuer Fernsignatur behalten das beA-Software-Zertifikat und die bisherigen beA-Mitarbeiterkarten ihre Funktion und Gültigkeit. |

     

    In diesem Zusammenhang wird der Vorteil der Verwendung eines beA-Software-Zertifikats deutlich: Sie können damit mit dem beA arbeiten, ohne auf Ihre beA-Karte angewiesen zu sein. Das „kartenlose“ Arbeiten erübrigt nicht nur die wiederholte Eingabe einer PIN. Außer zur Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur kann mit dem beA Software-Zertifikat auch auf die Nutzung der Karte samt Kartenleser an sich verzichtet werden, da der Zugang allein über das Software-Zertifikat hergestellt wird. In Verbindung mit der Kanzleisoftware kann das beA automatisch abgerufen und verwendet werden (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s7321).

    (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 2 | ID 48800193