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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Das GePo für die BAG und seine Besonderheiten

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de

    | Jede Berufsausübungsgesellschaft (BAG) erhält mit der Zulassung ein eigenes beA-Gesellschaftspostfach (GePo). Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten: |

    1. Diese BAG sind zulassungsbedürftig

    Grundsätzlich sind alle BAG, z. B. in der oft genutzten Rechtsform der PartGmbB, zulassungsbedürftig. Eine Ausnahme gilt für Personengesellschaften, bei denen die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt wird und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Berufs angehören (§ 59f Abs. 1 S. 2 BRAO). Die klassische GbR oder die PartG (ohne mbB) benötigen also keine Zulassung. Sie können sich allerdings freiwillig zulassen, um ein GePo zu erhalten.

     

    Keiner erneuten Zulassung bedürfen die schon nach § 59c Abs. 1 BRAO zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften, z. B. GmbH oder AG, die bereits Mitglieder einer RAK sind. Sie gelten seit dem 1.8.22 als zugelassene BAG.