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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Das neue GePo für zugelassene BAG

    | Zum 1.8.22 ist das Gesellschaftspostfach (GePo; im Referentenentwurf der BRAO noch als „Kanzleipostfach“ bezeichnet) für alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (BAG) gekommen. Das GePo gibt es zusätzlich zu den bereits vorhandenen individuellen beA. |

     

    Gemäß § 31b BRAO erhalten alle zugelassenen BAG ein GePo, auf Antrag auch ihre Zweigstellen. Anwaltsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung ‒ auch in der klassischen interprofessionellen Sozietät mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Patentanwälten ‒ müssen sich nicht zulassen; sie bekommen also nur ein GePo, wenn sie sich dennoch zulassen.

     

    Nach ihrer Zulassung wird die BAG im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragen. Sie erhält eine eigene SAFE-ID, mit der sie eine beA-Karte für das GePo bestellen kann. Für den Empfang des GePo sind Zustellungsbevollmächtigte, ggf. Vertreter und VHN-Berechtigte zu benennen (vgl. neue Rechte Nr. 30 und 31). Der Versand kann in diesem Fall mit der für das GePo neu geschaffenen VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) auch ohne qeS erfolgen (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s6806).

    (mitgeteilt von RAin Andrea Brandenburg, Berlin)

    Quelle: ID 48535354