· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Die E-Akte in Strafverfahren
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Anders als die umfassende obligatorische Verpflichtung nach § 130d ZPO gilt im Strafverfahren eine abgemilderte und eingeschränkte Nutzungspflicht. Der folgende Beitrag erläutert, wann sich Rechtsanwälte und Behörden an die elektronische Übermittlung halten müssen, wann sie von dieser Pflicht abweichen können und welche Einzelheiten für die elektronische Akte (E-Akte) in Strafverfahren gelten. |
1. Die Grundlagen für die E-Akte sind geregelt
Bereits mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.17 wurden in den §§ 32 ff. StPO die Grundlagen geschaffen, auch im Strafverfahren E-Akten zu führen (BGBl. 17 I, 2208):
- So können bereits seit dem 1.1.18 elektronische Dokumente bei Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe des § 32a StPO eingereicht werden.
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