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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Eingescannte Unterschrift muss lesbar sein

    | Grundsätzlich ist eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur zulässig (BAG 14.9.20, 5 AZB 23/20, Abruf-Nr. 218411 ). Das BSG hat sich nun erstmals zu näher konkretisierten Anforderungen an diese Signaturform eingelassen (16.2.22, B 5 R 198/21 B, Abruf-Nr. 228650 ): Verwendet der Anwalt eine eingescannte Unterschrift, muss diese ‒ unabhängig von einem maschinenschriftlichen Zusatz ‒ lesbar und dem betreffenden Anwalt zuzuordnen sein. |

     

    Vorliegend war dies nicht der Fall. Zwar lag hier schon grundsätzlich ein Formfehler vor, da der einfach signierte Schriftsatz nicht über das eigene beA verschickt worden war. Das BSG nahm aber auch konkret auf die eingescannte Unterschrift Bezug: Eine solche muss entzifferbar sein und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA (maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar) ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, die mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Ist die Unterschrift nicht lesbar, ist diese Funktion nicht erfüllt.

     

    PRAXISTIPP | Unleserliche Unterschriften waren schon vor der aktiven Nutzungspflicht des beA immer wieder ein Problem (zuletzt BGH 20.10.19, VI ZB 51/18, Abruf-Nr. 213723, AK 19, 105). Anwälte sollten darauf achten, dass sie deutliche und lesbare Unterschriften im ERV verwenden. Oder sie sollten überdenken, ob sie nicht grundsätzlich stets qualifiziert signieren.

     

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Leipzig)

     

    Weiterführende Hinweise

    • Rein formale ERVV-Verstöße führen nicht zu einem formunwirksamen Dokument, AK 22, 58
    • beA-Leserforum: 14 aktuelle Nutzerfragen zu Originalen, Abschriften und Signaturen, AK 22, 43
    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 74 | ID 48140457