· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Elektronisches Dokument auch im Insolvenzverfahren Pflicht
| Die aktive Nutzungspflicht ist auch im Insolvenzverfahren angekommen. Das zeigt ein Beschluss des AG Essen vom 24.5.22 (163 IK 66/22, Abruf-Nr. 230267 ). |
Das AG weist ausdrücklich darauf hin, dass auch der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Schuldners eingereichte sog. Eigenantrag dem Formerfordernis unterliegt: § 4 InsO verweist auf die ZPO und damit auf §§ 130d, 130a ZPO. Werde daher ein elektronisches Dokument nicht mit einer qeS versehen, bedürfe es neben der Übermittlung auf einem sicheren Übertragungsweg auch der einfachen Signatur der verantwortenden Person. Eine solche Signatur erfordere zumindest die Wiedergabe des Namens der zu verantwortenden Person am Ende des Textes.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)