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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Entbindungsantrag per beA ist 35 Minuten vor der Hauptverhandlung nicht mehr rechtzeitig

    | Der Betroffene kann sich gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbinden lassen. Dies muss er rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beim AG beantragen. Ein ca. 35 Minuten vorher per beA beim AG eingegangener Antrag ist allerdings verspätet (OLG Düsseldorf, 31.5.22, IV 2 RBs 78/22, Abruf-Nr. 230303 ). |

     

    Es sei hier trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich (gewesen), den beA-Antrag an das zentrale EGVP des AG dem zuständigen Richter vor dem Termin zur Bearbeitung vorzulegen. Denn die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des AG zuständig. Dass dies ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätte vorgenommen werden können, sei nach Ansicht des OLG gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per Fax an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines Hinweises auf die besondere Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran habe es hier aber gefehlt.

     

    M. E. ist die Entscheidung kaum nachvollziehbar. Denn einerseits ist die digitale Kommunikation gesetzlich festgeschrieben und Verfahrensbeteiligte sind teilweise sogar zur digitalen Kommunikation verpflichtet. Andererseits schafft man es aber nicht, die technischen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit eingehende Schriftsätze direkt anhand des Aktenzeichens an das entsprechende Empfangsgerät auf der betroffenen Geschäftsstelle digital, ohne manuelle Zwischenschritte, weitergeleitet werden. Verteidiger haben in vergleichbaren Fällen daher nur die Möglichkeit, die Vorgaben der OLG und der Justizverwaltung des jeweiligen Bundeslandes auf den entsprechenden Internetseiten zu beachten (z. B. in NRW: iww.de/s6549 zu allgemeinen Hinweisen zur Benennung von elektronischer Post).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 128 | ID 48418823