25.10.2022 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Für Rechtsanwaltsgesellschaften gilt schon seit dem 1.1.22 die aktive Nutzungspflicht
| Die für Rechtsanwälte bestehende aktive Nutzungspflicht des beA gilt schon seit dem 1.1.22 auch für Rechtsanwaltsgesellschaften. Das hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Finanzgerichtsprozess für den dort geltenden § 52d FGO entschieden. |
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