· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Im Strafprozess gibt es zwei mögliche Übermittlungwege
| Ist ein Dokument schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen, stehen dem Verfasser nach § 32a Abs. 3 StPO zwei Wege offen (OLG Hamm 27.5.22, 5 RVs 53/22, Abruf-Nr. 230302 ). |
Die Übermittlung ist zum einen mit einer qeS des Verfassers und zum anderen mit einfacher Signatur bei gleichzeitigem sicherem Übermittlungsweg möglich. Für die einfache Signatur reicht die Namenswiedergabe des Verfassers am Ende des Textes, sei es durch eine eingescannte Unterschrift, sei es durch einen maschinenschriftlichen Namenszug.
(mitgeteilt von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert)
Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 127 | ID 48417689