· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Keine Wiedereinsetzung, wenn die Berufungsschrift an das falsche Gericht geht
| Missliche Fristversäumnis: Lediglich ein „Anklick-Fehler“ der ansonsten stets weisungsgemäß und fehlerfrei arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten führt dazu, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen wird (OLG Schleswig 13.10.22, 7 U 160/22, Abruf-Nr. 232784 ). Die Anforderungen an die wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle sind hoch: |
- Dem Rechtsanwalt müssen die Akten von Verfahren mit Rechtsmittelfristen rechtzeitig vorgelegt werden.
- Die für die Kontrolle zuständige und entsprechend angewiesene Bürokraft muss
- bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift in der eingesetzten Anwaltssoftware das zuständige Berufungsgericht einpflegen,
- zuverlässig kontrollieren, dass die fristwahrenden Schriftsätze pünktlich und tatsächlich an das zuständige Gericht hinausgehen,
- die Fristen im Kalender erst als erledigt kennzeichnen, wenn sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist,
- die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend jedes Arbeitstags anhand des Fristenkalenders nochmals und abschließend selbstständig überprüfen.
- Die Fristen- und Ausgangskontrolle darf nicht nur mit der bloßen Anwaltssoftware erfolgen, sondern erfordert auch einen Vergleich anhand des Fristenkalenders und der Handakte.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)
Weiterführende Hinweise
- Was im Kalender gestrichen ist, ist nicht unbedingt auch tatsächlich erledigt, AK 22, 171
- Fristen zu überwachen ist ureigenste Aufgabe des Anwalts, AK 20, 133
Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 2 | ID 48708109