· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
PDF-Dateien lieber nicht auf „Umwegen“ einreichen!
| Elektronische Dokumente müssen zwingend als PDF übermittelt werden (§ 2 Abs. 1 ERVV). Und es nützt nichts, wenn der Anwalt den Schriftsatz zwar im PDF-Format erstellt, diesen dann aber an eine unzulässige MSG-Datei anhängt und einreicht. Dies gilt auch, wenn er die MSG-Datei qualifiziert signiert hat. Auf Warnhinweise des Gerichts ‒ z. B. auf solche gemäß § 46 Abs. 6 S. 1 ArbGG ‒ muss der Anwalt unverzüglich reagieren (LAG Niedersachsen 22.2.23, 4 Sa 833/22, Abruf-Nr. 234296 ). |
MSG-Dateien stammen von Microsoft Outlook ‒ es handelt sich um E-Mail-Nachrichten oder Termine. Zwar kann man daran angehängte PDF-Dateien öffnen, dies aber erst, wenn zunächst die MSG-Datei geöffnet worden ist. Der Gesetzgeber hat demgegenüber bewusst allein das PDF-Format festgelegt, weil dies von den gängigen Computersystemen gelesen, regelmäßig unverändert dargestellt werden kann und barrierefrei ist.
Beachten Sie | Trotz der mittlerweile seit 18 Monaten bestehenden aktiven Nutzungspflicht unterlaufen Anwälten weiterhin Fehler bei den gewählten Dateiformaten. Mitunter erreichen Gerichte Schriftsätze im Word-Format (BAG 25.8.22, 6 AZR 499/21, Abruf-Nr. 232776) oder der Anwalt reicht einen unvollständig elektronisch übermittelten Schriftsatz fälschlicherweise in Papierform nach, anstatt dies elektronisch zu tun (AK 22, 77).
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