· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Rein formale ERVV-Verstöße führen nicht zu einem formunwirksamen Dokument
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Das OLG Nürnberg musste sich mit den Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO an elektronische Dokumente auseinandersetzen und hat dabei interne Fehler bei der Vorinstanz festgestellt, die aber die Partei-Anträge nicht unzulässig machten. |
Sachverhalt
Das LG hatte Anträge auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Sie seien nicht formgerecht beim Gericht eingegangen, weil die Dokumente nicht kopierbar und durchsuchbar seien. Die Beschwerde des Antragstellers beim OLG hatte Erfolg (OLG Nürnberg 31.1.22, 3 W 149/22, Abruf-Nr. 227934).
Relevanz für die Praxis
Das LG hat die Anträge zu Unrecht wegen Nichteinhaltens der Vorgaben an das Dateiformat als unzulässig verworfen. Nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Dies richtet sich gemäß § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO nach den Bestimmungen der ERVV und der ERVB. Ein nur im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler führt nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung.
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