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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Versandkontrolle: Personal muss angewiesen und geschult werden

    | Der Anwalt muss das Personal in seiner Kanzlei, das für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständig ist, dahingehend anweisen, stets Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu kontrollieren (BGH 11.1.23, IV ZB 23/21, Abruf-Nr. 233790 ). |

     

    Ausgangspunkt sind die für das Telefax entwickelten Grundsätze. Unerlässlich ist eine konkrete Überprüfung des Versandvorgangs. Hierbei muss mittels der Eingangsbestätigung kontrolliert werden, ob das elektronische Dokument ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Dies muss der Anwalt konkret anweisen. Er muss auch schulen, wo die konkrete Eingangsbestätigung zu finden ist ‒ gerade, wenn eine Anwaltssoftware verwendet wird. In diesem Zusammenhang hat der BGH den Einwand verworfen, dass der Beschluss des BGH vom 11.5.21 (VIII ZB 9/20) erst nach dem Stellen des Wiedereinsetzungsantrags in den Fachzeitschriften veröffentlicht worden sei. Denn entsprechende Anforderung an die Kanzleiorganisation sind schon zuvor in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur aufgestellt worden.

     

    PRAXISTIPP | In jeder Kanzlei muss es für die Versandkontrolle eine schriftliche Arbeitsanweisung geben ‒ am besten mit Schaubildern dazu, wo in der Anwaltssoftware sich die Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO befindet und wie diese bei einer ordnungsgemäßen Behandlung aussehen muss. Zudem muss der Anwalt anweisen, wie bei einer fehlgeschlagenen Übermittlung vorzugehen ist.

     

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 38 | ID 49197832