· Fachbeitrag · Kanzleiorganisation
Anwalt muss Eingangsbestätigung auf Anhänge hin überprüfen
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Anwälte oder Kanzleimitarbeiter müssen die gerichtliche Eingangsbestätigung inhaltlich prüfen. Sind der anwaltlichen Nachricht Dokumente angehängt, müssen diese in der Bestätigung genannt sein. Geschieht dies nicht, muss sich der Anwalt eine versäumte Frist zurechnen lassen. Dies hat das OLG München klargestellt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG hatte die Klage eines Anwalts auf Schadenersatz abgewiesen. Hiergegen legte der Bevollmächtigte Berufung ein und sandte am Tag des Fristablaufs die Berufungsbegründung selbst über sein beA an das Gericht. Dieses teilte ihm mit, dass der Schriftsatz nicht eingegangen sei ‒ die Beweislast liege insoweit bei ihm. Der Anwalt trat dem entgegen und verwies darauf, dass das gerichtliche Prüfprotokoll keine Beweiskraft habe, dass sein Schriftsatz nicht rechtzeitig eingegangen war. Das OLG wies die Berufung zurück (23.3.22, 5 U 8161/21, Abruf-Nr. 229843). Denn der Anwalt konnte nicht nachweisen, dass das Prüfprotokoll den betreffenden Anhang mit der Berufungsbegründung („Scan_0178.pdf“) enthielt. Es wurde lediglich der Eingang der Nachricht, aber nicht der des Anhangs bestätigt.
Relevanz für die Praxis
Ein Anwalt musste früher anhand des Sendeprotokolls prüfen oder durch zuverlässige Kanzleikräfte prüfen lassen, ob ein Telefax erfolgreich versendet worden war. Dieselben Grundsätze gelten nun auch für Schriftsätze, die per beA übermittelt werden. Dies trifft auch auf den Fall zu, dass ein Anwalt selbst eine Berufungsbegründung über sein beA verschickt. Er muss die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts prüfen (lassen), die sich nicht auf die beA-Nachricht, sondern auf das elektronische Dokument bezieht. Ein elektronisches Dokument ist dabei gemäß § 130a Abs. 1 ZPO der vorbereitende Schriftsatz sowie seine Anlagen und die sonstigen in der Vorschrift genannten Dokumente. Wer mit seiner beA-Sendung Anhänge verschickt, muss auch prüfen, ob jeder Anhang in der Eingangsbestätigung aufgelistet ist.
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