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beA: Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln mit „Papiertitel“?
| FRAGE: Wie verhält es sich, wenn ich ein vollstreckbares Teilanerkenntnisurteil habe, die Gegenseite dennoch keine Auskunft erteilt und ich die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO beantragen will? Dem Antrag muss ich die vollstreckbare Ausfertigung des Auskunftstitels beifügen. Wie handhabe ich das jetzt über das beA, wenn mir diese nur in Papierform vorliegt (zumal der Titel in Papierform ggf. nach § 298a Abs. 2 ZPO vom Gericht vernichtet würde)? |
ANTWORT: Den Antrag nach § 888 ZPO müssen Sie über das beA stellen. Am besten fragen Sie bei dem zuständigen Gericht vorab nach, ob bereits elektronische Akten geführt werden und wie Sie das mit dem Titel machen sollen. M. W. wird derzeit die Meinung vertreten, dass man zunächst den Antrag elektronisch stellen und dann abwarten soll, ob das Gericht oder der Gerichtsvollzieher den Titel per Post gesendet bekommen möchte.
Beachten Sie | Der Kölner Anwaltverein hat darüber informiert, dass die Gerichte darum bitten, den Original-Titel erst nach Aufforderung durch das Gericht zum Az. nachzureichen. Auch der Verband der Gerichtsvollzieher hätte angeregt, Vollstreckungsaufträge mit sämtlichen Anlagen und einer Kopie des Titels erst bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle einzureichen und dann abzuwarten, bis das Gericht dazu auffordert, den Titel im Original einzureichen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall stellen Sie den Antrag zu einem bereits bestehenden Az. In der Regel müsste es ausreichen, wenn Sie den Titel einscannen und als Anlage beifügen. Rechtsprechung hierzu gibt es aber noch nicht. Da die Anlagen nicht signiert werden müssen, wäre m. E. keine qeS erforderlich, aber auch nicht schädlich. Da die Gerichte erst ab dem 1.1.26 elektronische Akten führen müssen, ist m. E. nicht vorher mit einer Vernichtung des Papiertitels zu rechnen.
(mitgeteilt von Ilona Cosack, Mainz)