· Fachbeitrag · Prozessrecht
Unterschrift eines nicht auf dem Briefbogen stehenden Rechtsanwalts kann ausreichen
von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher Rechtsanwalts GmbH, Singen/Hohentwiel
| Unterschreibt ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegründung auf dem Briefbogen der von dem Mandanten mandatierten Kanzlei, ohne selbst auf dem Briefbogen zu stehen, kann dies für eine wirksame Berufungsbegründung ausreichen. Ein Vertretungszusatz „für“ oder „i. V.“ ist dafür nicht erforderlich. Dies hat der BGH klargestellt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Klägerin legte durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt M form- und fristgerecht Berufung ein. Auch die Berufungsbegründung wurde auf dem Briefbogen der „M-Rechtsanwaltskanzlei“ verfasst, allerdings durch den nicht auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwalt B unterzeichnet. Erst der BGH sah dies als ausreichend an, weil Rückschlüsse auf ein Vertretungsverhältnis erkennbar seien und damit klar sei, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH 20.12.22, VI ZR 279/21, Abruf-Nr. 233830).
Die Berufungsbegründung sei als Schriftsatz im Anwaltsprozess von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben worden (§ 130 Nr. 6, § 529 Abs. 5 ZPO). Die Unterschrift des B lasse auch eine Identifizierung des Urhebers zu und lasse auf den Willen des B schließen, Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen zu wollen. Es gelte insoweit eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht habe.
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