· Fachbeitrag · Anwaltsgebühren
Kommt das KostRÄG 2025 jetzt doch?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Die „Restampel“ hatte mit einem „gebührenrechtlichen Paukenschlag“ am 11.12.24 doch noch eine „Formulierungshilfe“ für das KostRÄG 2025 beschlossen und die erste Lesung im Bundestag ist am 19.12.24 erfolgt. Alles in allem bleibt es damit zwar spannend. M. E. spricht aber mehr für „heiße Luft“ und Wahlkampfgetöse. |
1. Verfahrensrechtliche Einschätzung
Bei der Einschätzung, wie realistisch das KostRÄG 2025 noch in der laufenden Legislaturperiode ist, lohnt sich verfahrensrechtlich der Blick auf Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG. Danach gilt nach einer Auflösungsanordnung des Bundestags durch den Bundespräsidenten: Die Wahlperiode endet vorzeitig, es kommt zu einer Neuwahl, der bisherige Bundestag und seine Gremien bleiben bis zum Zusammentritt des neuen Bundestags mit all ihren Rechten und Pflichten bestehen. Der Bundestag kann insbesondere weiterhin Gesetze beschließen. Wenn das KostRÄG doch noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll, bedeutet dies für den Fahrplan: Die Vorlage (BT-Drucks. 20/14264) ist am 19.12.24 im vereinfachten Verfahren (ohne Beratung) in den Rechtsausschuss verwiesen worden. Die zweite und dritte Lesung könnten am 31.1.25 erfolgen. Bei einer Fristverkürzung wäre der Bundesrat am 14.2.25 mit dem KostRÄG 2025 befasst, ohne Fristverkürzung am 21.3.25. Je nachdem, wann dann im BGBl. veröffentlicht würde, wäre ein Inkrafttreten am 1.5.25 oder 1.6.25 möglich.
2. Politische Einschätzung
Die politische Schiene lässt sich ungleich schwerer einschätzen:
- Die „Rest-Ampel“ hat die Formulierungshilfe initiiert. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass man so handelt, ohne sicher zu sein, die nötige Unterstützung aus dem Bundestag ‒ auch von anderen Fraktionen als den Regierungsfraktionen ‒ für den Gesetzesbeschluss zu bekommen. Es kann aber auch nur Wahlkampfgetöse sein nach dem Motto: „Wir wollten ja die Anwälte ‚unterstützen‘, aber CDU und FDP wollten nicht!“
- Dazu passen die kritischen Reaktionen von CDU und FDP, die vermuten lassen, dass das Änderungsgesetz eben doch nicht „sicher“ ist. Offenbar will man der „Rest-Ampel“ (auch) an dieser Stelle nicht „helfen“.
3. Inhaltliche Einschätzung
Vergleicht man „Referentenentwurf“ und „Formulierungshilfe“, zeigt sich: Von dem Referentenentwurf (iww.de/s11249) ist kaum etwas übrig geblieben. Strukturelle Änderungen im RVG wird es nicht geben. Geplant ist „nur“noch eine lineare Erhöhung der RVG-Gebühren, wonach die Betragsrahmen- und die Festgebühren um 9 % und die Wertgebühren um 6 % steigen. Eine kleine Änderung in Teil 5 VV RVG macht bei der Einteilung der Gebühren auf der ersten Stufe aus „Geldbußen von weniger als 60 EUR“ „Geldbußen von weniger als 80 EUR“. So schreien die marginalen Änderungen geradezu nach einem KostRMoG erst in der nächsten Legislaturperiode.