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  • · Fachbeitrag · Anwaltsgebühren

    Kommt das KostRÄndG 2025 jetzt doch?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Die „Restampel“ hat mit einem „gebührenrechtlichen Paukenschlag“ am 11.12.24 nun doch noch eine „Formulierungshilfe“ für das KostRÄndG beschlossen. Alles in allem bleibt es damit zwar spannend. M. E. spricht aber mehr für „heiße Luft“ und Wahlkampfgetöse. |

     

    1. Verfahrensrechtliche Schiene

    Bei der Einschätzung, wie realistisch es ist, ob das KostRÄndG 2025 noch in der laufenden Legislaturperiode kommt, lohnt sich der Blick auf die verfahrensrechtliche Schiene und Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG. Danach gilt nach einer Auflösungsanordnung des Bundestags durch den Bundespräsidenten, dass die Wahlperiode vorzeitig endet und es zu einer vorgezogenen Neuwahl kommt. Der bisherige Bundestag und seine Gremien bleiben also bis zum Zusammentritt des neuen Bundestags mit all ihren Rechten und Pflichten bestehen. Der Bundestag kann insbesondere weiterhin Gesetze beschließen. Wenn das KostRÄndG doch noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll, bedeutet dies für den Fahrplan: Eine erste Lesung im Bundestag könnte am 19.12.24, die zweite und dritte Lesung am 31.1.25 erfolgen. Bei einer Fristverkürzung wäre der Bundesrat am 14.2.25 mit dem KostRÄG 2025 befasst, ohne Fristverkürzung am 21.3.25. Je nachdem, wann dann die Veröffentlichung im BGBl. erfolgen würde, wäre ein Inkrafttreten am 1.5.25 oder 1.6.25 möglich.

     

    2. Politische Schiene

    Die politische Schiene lässt sich ungleich schwerer einschätzen: