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AGH Berlin stärkt anwaltliche Standesrechte
| Im Anschluss an den BGH zur Elternzeit (18.3.19, AnwZ [Brfg] 6/18) hat der AGH Berlin bestätigt, dass zeitliche Unterbrechungen oder Begrenzungen nicht das Recht auf Zulassung als (Syndikus-)Anwalt berühren (13.3.24, 1 AGH 7/21, Abruf-Nr. 241545 ). Das Arbeitsverhältnis besteht z. B. in einer Freistellungsphase wegen Altersteilzeit mit allen Rechten und Pflichten fort und die Zulassung als (Syndikus-)Anwalt hängt nicht von der aktiven Ausübung der Tätigkeit ab. |
Beide Fälle stärken die Standesrechte von Anwälten und Syndikusanwälten in verschiedenen Lebensphasen und die flexiblen Übergangszeiten zwischen diesen Abschnitten. Der AGH Berlin setzt damit ausdrücklich Art. 3 Abs. 1 GG durch, womit eine Gleichbehandlung mit einfachgesetzlichen Regelungen zu Altersteilzeit und Elternzeit erzielt wird. Letztlich stärkt die Entscheidung auch die Rolle des Berufsstands als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) national und international in Bezug auf die verbrieften UN-Grundprinzipien, die die Rolle von Rechtsanwälten betreffen: den UN Basic Principles on the Role of Lawyers. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s10872)
MERKE | Die BRAO setzt für die zeitliche Unterbrechung bei der anwaltlichen Berufsausübung enge Grenzen: § 53 BRAO regelt die Vertretungspflichten bereits im Fall einer einwöchigen Verhinderung (§ 53 Abs. 1 BRAO) bzw. zweiwöchigen Abwesenheit (§ 53 Abs. 2 i. V. m. 27 Abs. 1 BRAO). Längere Unterbrechungen können zur Widerrufung der Anwaltszulassung führen (vgl. § 14 bzw. § 46b Abs. 2 BRAO). |
(mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)